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März 1951 - Es gab da schon tolle Tips von AGFA:

"Ein paar gute Winke für unsere AGFA Magnetonfeunde"

Setzen Sie bitte die volle Bandspule auf die linke Achse des Gerätes. Fädeln Sie dann das grüne Vorlaufband, mit dem jede AGFA-Spule beginnt, in den Schlitz der rechten Leerspule ein und drehen diese mit der Hand soweit herum, bis das Band festsitzt. Gleichzeitig legen Sie das Band in die vorgesehene Bandführung des Gerätes ein.

Überzeugen Sie sich am besten vor der Aufnahme nochmals durch kurzes Vor- und Zurücklaufen, daß das Band richtig in der Führung sitzt. Das Gerät ist nunmehr spielbereit.

Beobachten Sie während der Aufnahme das magische Auge
(Aus-steuerungsmesser). Die grünleuchtenden Fächer dürfen sich bei den lautesten Tönen nie ganz schließen oder gar überschneiden. Die Wiedergabe ist sonst nicht einwandfrei und klingt verzerrt.

Bei Rundfunkaufnahmen - am besten über UKW - drehen Sie die Höhentonblende ihres Radiogerätes voll auf, um auch die höchsten Töne zu erfassen.

Das AGFA-Magnetonband endet mit einem roten Vorlaufband
. Da beim einmaligen Durchlauf nur die eine Hälfte der Bandbreite benutzt wird, können Sie das Band durch Umlegen der vollen Spule von der rechten auf die linke Seite nochmals zur Aufnahme verwenden. Hierbei beginnen Sie nunmehr mit dem roten Vorlaufband.

Wollen Sie sich ans verschiedenen Aufnahmen ein eigenes Programm zusammenstellen, so benutzen Sie zweckmäßig nur eine Spur, da sonst Aufnahmen der zweiten Spur zerschnitten werden. Wenn Sie AGFA-Magnetonband zusammenkleben wollen, dann legen Sie die beiden Bandenden übereinander und schneiden schräg durch. Die Bandenden legen Sie mit der Schichtseite nach unten in die Klebesshiene und drücken nunmehr 2-3 cm des AGFA-Trockenklebebandes auf.

Und nun wünschen wir Ihnen einen guten Erfolg und viel Freude !

Hinweis für private Benutzung von Magnetongeräten (1951)

Verschiedentlich finden Sie auf Schallplattentaschen einen Aufdruck des Inhalts, daß es verboten sei, Schallplatten zum persönlichen Gebrauch (z. B. innerhalb der häuslichen Gemeinschaft) auf Band oder Draht zu überspielen, d. h. zu vervielfältigen.

Wir weisen demgegenüber auf das geltende Recht hin. § 15 Abs. 2 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 22. Mai 1910 lautet:

„Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen."

(Anmerkung : Dieses Gesetz ist wirklich von 1910 gewesen. Es wurde dann aber vielfach revidiert.)
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